Satzung des Kulturvereins Burscheid e.V.
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§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Kulturverein Burscheid“; er soll in das Vereins¬register eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Burscheid.
§ 2 – Aufgabe und Zweck
- Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Brauchtumspflege sowie die Sicherung des Kulturangebotes und der Kulturqualität in Burscheid. Weiterhin soll möglichst vielen Bürgern die Teilnahme an verschiedenartigen kulturellen Veranstaltungen (Theatergastspiele, Konzerte, Lesungen, Kunstausstellungen u.ä.) ermöglicht sowie Besuche auswärtiger kultureller Veranstaltungen (Oper, Musical, Ballett u.ä.) vermittelt werden. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Konzeption, Förderung und Durchführung von Kulturveranstaltungen sowie durch Herrichtung, Pflege und Unterhalt der von dem Verein betriebenen Kulturstätten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977.
- Der Verein hat keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Er ist selbstlos tätig. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es ist dem Verein auch nicht gestattet, irgendwen durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürlich Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
- Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen - Der Austritt ist dem/der Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
- Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss entscheidet.
- Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert alle Rechte und Ansprüche.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; die Wahl zum Ehrenvorsitzenden ist zulässig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Wahl von zwei Kassenprüfer(n)/innen. Diese werden für ein Jahr gewählt. Kassenprüfer/innen dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden und sollen mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse prüfen.
i) Beschlussfassung über die ihr durch andere Satzungsbestimmungen zugewiesenen Angelegenheiten - Mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres, ist die Mitgliederversammlung schriftlich zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen finden bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes statt. Außerdem ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt; auf dieses Verlangen ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Die Sitzungen sind öffentlich, wenn die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Die Einladung zur Sitzung und die Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden.
- Soweit nicht zwingendes Recht oder die Satzung etwas anderes bestimmen, faßt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die jeweils erforderliche Mehrheit richtet sich nach den in der Sitzung vertretenen Stimmen.
- Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Abweichend von § 33 BGB bedarf es bei der Änderung des Vereinszwecks der Zustimmung von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
- Bei Wahlen ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Hat ein Mitglied mehrere Vertreter bevollmächtigt, ist keine Vollmacht gültig.
- Die Beschlüsse werden von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in beurkundet. Die Niederschrift wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt sie als genehmigt.
- Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
§ 7 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen, und zwar
a) Vorsitzende/r
b) stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Geschäftsführer/in
d) stellvertretende/r Geschäftsführer/in
e) Kassierer/in
f) stellvertretende/r Kassierer/in
g) Obmann/ -frau Burscheider Badehaus
h) ggf. Beisitzer/ in
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Geschäftsführer/in
c) dem/der Kassierer/in
d) Obmann/ -frau Burscheider Badehaus
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der jeweilige Vorstand bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) unter Beachtung des § 2 (1) die Leitung und Geschäftsführung des Vereins
b) die Mitarbeit im Beirat
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) die Entscheidung über das Veranstaltungsprogramm (siehe § 8)
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens
f) die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
Der Vorstand kann bedarfsorientiert projektbezogene Arbeitsgruppen bilden.
- Vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
- Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden erstattet. Die Erstattung erfolgt nach den für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Sätzen (Stufe B).
- Der/Die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens vier Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung. § 6 Abs. 5 und 9 gelten entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 8 – Beirat
- Der Vorstand beruft einen Beirat. Der Beirat besteht aus bis zu sieben Burscheider Bürgerinnen und Bürgern, darunter bis zu drei Kulturschaffende. Geborenes Mitglied ist der Bürgermeister. Die Leitung des Beirates hat der/die Obmann /-frau des Burscheider Badehauses inne. Die Zusammensetzung des Beirates wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Die Amtsdauer des Beirates beträgt zwei Jahre.
- Dem Beirat obliegt die konzeptionelle projektbezogene Kulturarbeit als Grundlage für die Beratung des Vorstandes.
- Der Beirat kann bedarfsorientiert projektbezogene Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand wird darüber informiert.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins und/oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Burscheid, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden darf.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24. März 2011